Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ERSTER TEIL
Vorschriften für Betriebe

§ 2 Verkehrssprache

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass

1. nur Beschäftigte ohne ständige Aufsicht arbeiten dürfen, die in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können und

2. mindestens eine anwesende verantwortliche oder weisungsberechtigte Person die Verkehrssprache beherrscht und sich in Wort und Schrift in der deutschen Sprache verständigen kann.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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