Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Erster Abschnitt
Bohrungen
§ 8 Anforderungen an die Sicherung von Bohrungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Bohrungen nach § 7, mit denen gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt wurden, müssen, solange sie offen oder noch nicht als Förderbohrung komplettiert worden sind, überwacht und mit Absperreinrichtungen versehen werden. Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. Die Funktionsfähigkeit der Abdichtung ist durch geeignete Messungen zu kontrollieren.
(2) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden müssen, dürfen nur Personen beauftragt werden, die erfolgreich an einer Schulung zur Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (Bohrlochkontrolle) teilgenommen haben. Die Schulung ist nach spätestens zwei Jahren zu wiederholen. Die Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.