Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
DRITTER TEIL
Zulassung von Ausnahmen, Bußgeldvorschriften
§ 23 Ausnahmen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.