Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen
§ 18 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen, Referenzmessungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Es dürfen nur
1. Seile aufgelegt,
2. Unterseile angehängt,
3.
a) Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon, ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Nieten,
b) tragende Teile von Fördermitteln und Gegengewichten und
c) Seilscheibenachsen, Bremsbelege und Seile
eingebaut werden, wenn der Unternehmerin oder dem Unternehmer Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
(2) Durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen im Rahmen der regelmäßigen Prüfungen nach § 21 vorzunehmen ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.