Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 21 Regelmäßige Prüfungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von 13 Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der elektrischen Anlagenteile sowie der Signal- und Steueranlagen von außerbetrieblichen Sachverständigen zu prüfen. Abweichend von Satz 1 sind Fahrtregler halbjährlich, höchstens im Abstand von sieben Monaten zu prüfen.

(2) Förderseile mit mehr als 400 Treiben pro Tag sind spätestens sechs Monate nach dem Auflegen, sonstige Förder-, Bühnen- oder Windenseile spätestens ein Jahr nach dem Auflegen und Unter- oder Führungsseile spätestens zwei Jahre nach dem Einhängen erstmals durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen prüfen zu lassen. Nach dem Befund einer vorgenommenen Prüfung legt die oder der außerbetriebliche Sachverständige den Zeitpunkt der nachfolgenden Prüfung fest. Förderseile sind zusätzlich magnetinduktiv zu prüfen; den Zeitpunkt für die erste Prüfung legt die oder der außerbetriebliche Sachverständige fest, für die folgenden Prüfungen gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Werden bei der Prüfung von Seilen außergewöhnliche Veränderungen, insbesondere Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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