Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 22 Betriebsbuch, Registriergeräte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Für Anlagen nach § 13 ist ein Betriebsbuch zu führen.

(2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen.

(3) Das Betriebsbuch ist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Betriebes der Anlage aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge, sowie das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind.

(4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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