Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Erster Abschnitt
Bohrungen

§ 12 Betriebsbuch

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Für ortsveränderliche Anlagen nach § 10 Abs. 1 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:

1. Erklärungen der Herstellerin oder des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,

2. Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,

3. Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,

4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,

5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,

6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,

7. Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommene Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,

8. schriftliche Anweisungen für die Montage und

9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.

(2) Das Betriebsbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort der Anlage oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.

(3) Das Betriebsbuch ist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Betriebs der Anlage aufzubewahren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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