Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

VIERTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 26 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Genehmigungen, die für Anlagen nach § 13 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach § 14 fort. Sonstige Verwaltungsakte, die aufgrund der in § 25 genannten Verordnungen ergangen sind, bleiben wirksam.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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