Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Erster Abschnitt
Bohrungen
§ 11 Prüfung vor Errichtung und Inbetriebnahme sowie regelmäßige Prüfungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Anlagen nach § 10, insbesondere deren Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen, sind vor der Errichtung und Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung mindestens aber alle vier Jahre von einer oder einem außerbetrieblichen Sachverständigen zu prüfen; weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen der Anlagen sind an jedem Aufstellungsort vor Inbetriebnahme und zusätzlich mindestens halbjährlich von einer verantwortlichen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfungen nach Satz 1 und 2 sind bei Bohrungen nach § 127 Abs. 1 des Bundesberggesetzes in das Betriebsbuch nach § 12, ansonsten in den Plan über die systematische Prüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung aufzunehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.