Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 15 Prüfbescheinigungen für besondere Einrichtungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Folgende Einrichtungen, Betriebsmittel und Anlagenteile dürfen für Anlagen nach § 13 nur verwendet werden, wenn deren Eignung für den Einsatzzweck von einer oder einem außerbetrieblichen Sachverständigen geprüft und eine Prüfbescheinigung unter Angabe der Prüfergebnisse und Einsatzbeschränkungen ausgestellt wurde:

1. Fahrtregler,

2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,

3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,

4. Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die von der Erfassung bis zur Auslösung redundant und unabhängig voneinander, ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind, und deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,

5. Bremsbeläge,

6. Treibscheibenfutter und

7. Seilscheibenfutter.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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