Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen
§ 17 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Die Abnahmeprüfung nach § 16 Abs. 1 muss sich auf
1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und Förderhaspel, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben,
2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen,
3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhaspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhaspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen Betrieb und
6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseil- und Bühnenaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte, Bühnenanlagen
erstrecken.
(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüstes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.