§ 85 Verwertungsrechte
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-1 (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-2 (2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-3 (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-4 (4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 85 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2008 – I ZR 112/06Zitiert von 14
- BVerfG, 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13Kunstfreiheit und Schutz des Urheberrechts, ("Sampling")Zitiert von 22
- OLG Köln, 08.05.1998 – 6 U 251/93
- BGH, 11.06.2015 – I ZR 19/14Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse: Nachweis der Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten; Nachweis der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet; Nachweis der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu einem konkreten Internetanschluss zum Tatzeitpunkt – Tauschbörse IZitiert von 77
- BGH, 11.06.2015 – I ZR 7/14Urheberrechtsverletzung im Internet: Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern eines minderjährigen Kindes hinsichtlich des Verbots der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen – Tauschbörse IIZitiert von 53
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 74/22 · Metall auf Metall VI
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 14.04.2026 – C-290/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.05.2021 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
-
28.11.2018 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2018 I S. 2014
-
02.07.2013 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I 1940)
BGBl. 2013 I S. 1940
-
07.07.2008 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
-
26.10.2007 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
-
10.09.2003 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
-
23.06.1995 Ausfertigung
§ 85 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.