§ 85 Verwertungsrechte
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 115
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2008 – I ZR 112/06Zitiert von 13
- BVerfG, 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13Kunstfreiheit und Schutz des Urheberrechts, ("Sampling")Zitiert von 22
- OLG Köln, 08.05.1998 – 6 U 251/93
- BGH, 11.06.2015 – I ZR 19/14Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse: Nachweis der Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten; Nachweis der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet; Nachweis der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu einem konkreten Internetanschluss zum Tatzeitpunkt – Tauschbörse IZitiert von 72
- BGH, 11.06.2015 – I ZR 7/14Urheberrechtsverletzung im Internet: Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern eines minderjährigen Kindes hinsichtlich des Verbots der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen – Tauschbörse IIZitiert von 49
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.04.2026 – C-290/26
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 155/23Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery NetworkZitiert von 1
- BGH, 27.06.2024 – I ZR 14/21Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen Internet-Radiorecorder - Internet-Radiorecorder IIZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-1 (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-2 (2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-3 (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/85#abs-4 (4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.