§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/126#abs-1 (1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/126#abs-2 (2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/126#abs-3 (3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 126 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2004 – 2 StR 109/03Zitiert von 6
- OLG Hamm, 11.09.2014 – 5 RVs 87/14
- BGH, 07.10.2009 – I ZR 80/04Zitiert von 5
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 80/04
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 80/04
- AG Frankenthal (Pfalz), 03.03.2016 – 3a C 290/15
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 06.07.2011 – 2 U 38/03Zitiert von 14
- EuGH, 20.01.2009 – C-240/07Zitiert von 5
- OLG Köln, 19.01.2007 – 6 U 163/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 126 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.