§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 161
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 39
- OLG Nürnberg, 26.08.2025 – 3 U 1451/24
- OLG Hamburg, 14.04.2016 – 5 U 117/12Zitiert von 1
- BGH, 01.12.2010 – I ZR 12/08Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – PerlentaucherZitiert von 29
- BGH, 18.12.2008 – I ZR 23/06Zitiert von 17
- LG Köln, 28.03.2024 – 14 O 181/22
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.04.2026 – 20 W 2/26
- LG Düsseldorf, 22.12.2025 – 12 O 282/25
- LG Frankfurt am Main, 17.12.2025 – 2-06 O 401/25
161 Entscheidungen zu § 23 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/23#abs-1 (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/23#abs-2 (2) Handelt es sich um
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/23#abs-3 (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.