§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/23#abs-1 (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/23#abs-2 (2) Handelt es sich um
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/23#abs-3 (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 177 Entscheidungen zu § 23 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 44
- OLG Nürnberg, 26.08.2025 – 3 U 1451/24
- OLG Hamburg, 14.04.2016 – 5 U 117/12Zitiert von 1
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.12.2010 – I ZR 12/08Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – PerlentaucherZitiert von 30
- BGH, 18.12.2008 – I ZR 23/06Urheberrecht: Verwertung von Musikstücken als Klingeltöne für Mobiltelefone und Anforderungen an die Rechtseinräumung im GEMA-Berechtigungsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.04.2026 – 20 W 2/26
- LG Düsseldorf, 22.12.2025 – 12 O 282/25
- LG Frankfurt am Main, 17.12.2025 – 2-06 O 401/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.