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Artikel 1 · BT-Drs. 17/12013 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechts-
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechts- gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderung von § 65 und die Einfügung der §§ 79a und 137m erfordern eine Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 (Änderung von § 65) Die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU zur Harmonisie- rung der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text ma- chen eine Anpassung von § 65 erforderlich. Musikkompositionen mit Text werden in der großen Mehr- zahl der Fälle gemeinsam geschrieben. In einigen Mitglied- staaten erhalten Musikkompositionen mit Text eine einheit- liche Schutzdauer, die ab dem Tod des letzten überlebenden Urhebers entweder der Musik oder des Textes berechnet wird, während in anderen Mitgliedstaaten – wie auch in Deutschland – für Musik und Text eine unterschiedliche Schutzdauer gilt (Erwägungsgrund 18). Musikkompositio- nen mit Text sind nach deutschem Recht nämlich als verbun- dene Werke im Sinne von § 9 anzusehen (vgl. Bundstags- drucksache 4/270, S. 42). Bei einer Werkverbindung bemisst sich die Schutzfrist für jedes verbundene Werk – also sowohl für den Text als auch für die Komposition eines Musik- werkes – nach derzeitiger Rechtslage gesondert nach dem Tod des jeweiligen Urhebers (§ 64). § 65 Absatz 1, der hinsichtlich in Miturheberschaft geschaf- fener Werke auf den Tod des längstüberlebenden Miturhe- bers abstellt, findet auf Musikkompositionen mit Text dage- gen keine Anwendung. Auch die spezielle Regelung in § 65 Absatz 2 gilt nur für Filmwerke und Werke, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden: Bei diesen erlischt das Urhe- berrecht 70 Jahre nach dem Tod des Längstüberlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Dreh- buchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betref- fende Filmwerk komponierten Musik. In § 65 Absatz 2 wurden insoweit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.305 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12013, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.588–63.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert cdb493ff1662e044….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP