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Artikel 1 · BT-Drs. 17/12013 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechts-

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechts-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung von § 65 und die Einfügung der §§ 79a und
137m erfordern eine Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 65)
Die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU zur Harmonisie-
rung der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text ma-
chen eine Anpassung von § 65 erforderlich.
Musikkompositionen mit Text werden in der großen Mehr-
zahl der Fälle gemeinsam geschrieben. In einigen Mitglied-
staaten erhalten Musikkompositionen mit Text eine einheit-
liche Schutzdauer, die ab dem Tod des letzten überlebenden
Urhebers entweder der Musik oder des Textes berechnet
wird, während in anderen Mitgliedstaaten – wie auch in
Deutschland – für Musik und Text eine unterschiedliche
Schutzdauer gilt (Erwägungsgrund 18). Musikkompositio-
nen mit Text sind nach deutschem Recht nämlich als verbun-
dene Werke im Sinne von § 9 anzusehen (vgl. Bundstags-
drucksache 4/270, S. 42). Bei einer Werkverbindung bemisst
sich die Schutzfrist für jedes verbundene Werk – also sowohl
für den Text als auch für die Komposition eines Musik-
werkes – nach derzeitiger Rechtslage gesondert nach dem
Tod des jeweiligen Urhebers (§ 64).
§ 65 Absatz 1, der hinsichtlich in Miturheberschaft geschaf-
fener Werke auf den Tod des längstüberlebenden Miturhe-
bers abstellt, findet auf Musikkompositionen mit Text dage-
gen keine Anwendung. Auch die spezielle Regelung in § 65
Absatz 2 gilt nur für Filmwerke und Werke, die ähnlich wie
Filmwerke hergestellt werden: Bei diesen erlischt das Urhe-
berrecht 70 Jahre nach dem Tod des Längstüberlebenden der
folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Dreh-
buchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betref-
fende Filmwerk komponierten Musik. In § 65 Absatz 2
wurden insoweit 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.305 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12013, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.588–63.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert cdb493ff1662e044….

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