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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2014

BGBl. 2018 I S. 2014 · 7.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
                                    Gesetz
                     zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie
         über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten
       Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung*
                                                       Vom 28. November 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                       Änderung des
                   Urheberrechtsgesetzes
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a
   durch die folgenden Angaben ersetzt:
   „§ 45a     Menschen mit Behinderungen

   § 45b      Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-
              rung

   § 45c      Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungser-
              mächtigung

   § 45d      Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragli-
              che Nutzungsbefugnis“.
2. § 45a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Behinderte
      Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
      hinderungen“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und
       grafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu-
       sik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder
       Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht

       anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b

       bis 45d.“

3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d
   eingefügt:
                                „§ 45b
      Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

     (1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-

   rung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als
   Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische
   Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen
   Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen,
   um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017

  über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheber-
  rechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und
  sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder
  anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie
  2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-
  rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-
  schaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).

Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art,
die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.
Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken er-
stellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh-
oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.
   (2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-
rung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geisti-
gen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbe-
einträchtigung auch unter Einsatz einer optischen
Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke ge-
nauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine
solche Beeinträchtigung möglich ist.

                       § 45c

                 Befugte Stellen;
       Vergütung; Verordnungsermächtigung

  (1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprach-
werke, die als Text oder im Audioformat vorliegen,
sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der
Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Men-
schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein
barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

   (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 her-
gestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit
einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere be-
fugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die
öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige
öffentliche Wiedergabe benutzen.

   (3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in ge-

meinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrie-

refreien Lese- und Informationszugang für Men-
schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Ver-
fügung stellen.
  (4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat
der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemes-
senen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

  (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Be-
zug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:
1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nut-

   zungen nach den Absätzen 1 und 2,
2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim

   Deutschen Patent- und Markenamt,
3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Marken-

   amts über die Einhaltung der Pflichten nach Num-
   mer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3
BGBl. 2018, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
     sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaften-
     gesetzes.

                          § 45d
                 Gesetzlich erlaubte
      Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
     Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c
  erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsbe-
  rechtigten beschränken oder untersagen, kann sich
  der Rechtsinhaber nicht berufen.“
4. § 62 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c
     sind solche Änderungen zulässig, die für die Her-
     stellung eines barrierefreien Formats erforderlich
     sind.“

  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.“
6. § 95b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt
      gefasst:
      „2. § 45a (Menschen mit Behinderungen),

      3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebe-
         hinderung),
      4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-
         nungsermächtigung),
      5. § 47 (Schulfunksendungen),“.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1
      und 2 gelten nicht,“ durch die Wörter „Mit Aus-
      nahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
      gelten die Absätze 1 und 2 nicht,“ ersetzt.

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2019 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt
§ 45c Absatz 5 am Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 28. November 2018
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Katarina Barley
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fa4e12e63cfe0584….