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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1940

BGBl. 2013 I S. 1940 · 9.947 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
                                            Neuntes Gesetz
                                zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*
                                                         Vom 2. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1
   Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

       „§ 65      Miturheber, Filmwerke, Musikkomposi-
                  tion mit Text“.

   b) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 79a     Vergütungsanspruch des ausübenden
                  Künstlers“.

   c) Nach der Angabe zu § 137l wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der
               Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU“.

2. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011
  zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des
  Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265
  vom 11.10.2011, S. 1).
2013

                           „§ 65
                 Miturheber, Filmwerke,
               Musikkomposition mit Text“.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition
     mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des
     Längstlebenden der folgenden Personen: Verfas-
     ser des Textes, Komponist der Musikkomposi-
     tion, sofern beide Beiträge eigens für die betref-

     fende Musikkomposition mit Text geschaffen
     wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese
     Personen als Miturheber ausgewiesen sind.“

3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien
  des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf
  anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich
  zu machen, so kann der ausübende Künstler den
  Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine
  Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung einge-
  räumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag),
  kündigen. Die Kündigung ist zulässig
  1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen
     eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten
     erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentli-
     chen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht er-
     schienen ist, und
  2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jah-
     res nach Mitteilung des ausübenden Künstlers,
     den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen,

     nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshand-
     lungen ausführt.
BGBl. 2013, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
  Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen
  die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.
  Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende
  Künstler nicht verzichten.“
4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

                          „§ 79a
                   Vergütungsanspruch
                des ausübenden Künstlers
     (1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger-
  hersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung
  Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder über-
  tragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausüben-
  den Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von
  20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträ-

  gerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb
  und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt,
  der die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die
  Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren aus-
  übenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Ver-
  gütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Ein-
  nahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerher-
  steller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben
  anzusehen.
     (2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes
  vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das
  50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthal-
  tenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das
  50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung
  zur öffentlichen Wiedergabe.
    (3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1
  kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der
  Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwer-

  tungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann

  im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft ab-

  getreten werden.

     (4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem
  ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über
  die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Beziffe-
  rung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erfor-
  derliche Informationen zu erteilen.

    (5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger-
  hersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Ver-
  gütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt
  oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller
  nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse
  noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergü-
  tung abziehen:
  1. 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers,
     der die Darbietung enthält, oder

  2. 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung
     des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur
     öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger
     nicht erschienen ist.“

5. In § 80 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 77 und 78“

   durch die Wörter „§§ 77, 78 und 79 Absatz 3“ er-

   setzt.

6. § 82 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 82

              Dauer der Verwertungsrechte
    (1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers
  auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlö-

   schen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte
   des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Er-
   scheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste
   erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
   früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Dar-
   bietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem
   Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in
   den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des aus-
   übenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen
   der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte
   Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher er-
   folgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des aus-
   übenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre
   nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung inner-
   halb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaub-
   terweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt wor-

   den ist.
      (2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veran-
   stalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer
   Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden
   Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benut-
   zung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist,
   25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits
   25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeich-
   nung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
   nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
   nutzt worden ist.
     (3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.“

7. § 85 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe
      „70“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „so erlischt das

      Recht 50 Jahre nach dieser“ durch die Wörter

      „so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser“ er-

      setzt.

8. Nach § 137l wird folgender § 137m eingefügt:
                         „§ 137m

             Übergangsregelung aus Anlass
        der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU

      (1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach
   den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte
   und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach
   § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnun-
   gen von Darbietungen und für Tonträger, deren
   Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den
   Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den
   Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013
   geltenden Fassung noch nicht erloschen war, und
   für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Ton-
   träger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.

      (2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit
   Text, von denen die Musikkomposition oder der Text

   in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen

   Union am 1. November 2013 geschützt sind, und für

   Musikkompositionen mit Text, die nach diesem
   Datum entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der
   Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so
   stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber
   zu. Eine vor dem 1. November 2013 begonnene Nut-
   zungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen
   Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab
BGBl. 2013, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
  dem 1. November 2013 ist eine angemessene Ver-
  gütung zu zahlen.
    (3) Ist vor dem 1. November 2013 ein Übertra-
  gungsvertrag zwischen einem ausübenden Künstler
  und einem Tonträgerhersteller abgeschlossen wor-
  den, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der
  Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeit-

    raum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hin-
    weise auf das Gegenteil vorliegen.“

                             Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 2. Juli 2013
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                 Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1940. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 49a2b0735b7979d0….