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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1940
BGBl. 2013 I S. 1940 · 9.947 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*
Vom 2. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposi-
tion mit Text“.
b) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 79a Vergütungsanspruch des ausübenden
Künstlers“.
c) Nach der Angabe zu § 137l wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der
Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU“.
2. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011
zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des
Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265
vom 11.10.2011, S. 1).
2013
„§ 65
Miturheber, Filmwerke,
Musikkomposition mit Text“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition
mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des
Längstlebenden der folgenden Personen: Verfas-
ser des Textes, Komponist der Musikkomposi-
tion, sofern beide Beiträge eigens für die betref-
fende Musikkomposition mit Text geschaffen
wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese
Personen als Miturheber ausgewiesen sind.“
3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien
des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf
anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich
zu machen, so kann der ausübende Künstler den
Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine
Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung einge-
räumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag),
kündigen. Die Kündigung ist zulässig
1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen
eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten
erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentli-
chen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht er-
schienen ist, und
2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jah-
res nach Mitteilung des ausübenden Künstlers,
den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen,
nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshand-
lungen ausführt.

Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen
die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.
Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende
Künstler nicht verzichten.“
4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„§ 79a
Vergütungsanspruch
des ausübenden Künstlers
(1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger-
hersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung
Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder über-
tragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausüben-
den Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von
20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträ-
gerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb
und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt,
der die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die
Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren aus-
übenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Ver-
gütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Ein-
nahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerher-
steller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben
anzusehen.
(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes
vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das
50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthal-
tenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das
50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe.
(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1
kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der
Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwer-
tungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann
im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft ab-
getreten werden.
(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem
ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über
die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Beziffe-
rung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erfor-
derliche Informationen zu erteilen.
(5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger-
hersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Ver-
gütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt
oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller
nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse
noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergü-
tung abziehen:
1. 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers,
der die Darbietung enthält, oder
2. 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung
des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur
öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger
nicht erschienen ist.“
5. In § 80 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 77 und 78“
durch die Wörter „§§ 77, 78 und 79 Absatz 3“ er-
setzt.
6. § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Dauer der Verwertungsrechte
(1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers
auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlö-
schen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte
des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Er-
scheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste
erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Dar-
bietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem
Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in
den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des aus-
übenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen
der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher er-
folgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des aus-
übenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre
nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung inner-
halb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaub-
terweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt wor-
den ist.
(2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veran-
stalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer
Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden
Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benut-
zung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist,
25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits
25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeich-
nung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
nutzt worden ist.
(3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.“
7. § 85 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe
„70“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „so erlischt das
Recht 50 Jahre nach dieser“ durch die Wörter
„so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser“ er-
setzt.
8. Nach § 137l wird folgender § 137m eingefügt:
„§ 137m
Übergangsregelung aus Anlass
der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
(1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach
den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte
und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach
§ 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnun-
gen von Darbietungen und für Tonträger, deren
Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den
Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den
Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013
geltenden Fassung noch nicht erloschen war, und
für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Ton-
träger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.
(2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit
Text, von denen die Musikkomposition oder der Text
in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union am 1. November 2013 geschützt sind, und für
Musikkompositionen mit Text, die nach diesem
Datum entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der
Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so
stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber
zu. Eine vor dem 1. November 2013 begonnene Nut-
zungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen
Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab

dem 1. November 2013 ist eine angemessene Ver-
gütung zu zahlen.
(3) Ist vor dem 1. November 2013 ein Übertra-
gungsvertrag zwischen einem ausübenden Künstler
und einem Tonträgerhersteller abgeschlossen wor-
den, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der
Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeit-
raum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hin-
weise auf das Gegenteil vorliegen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1940. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 49a2b0735b7979d0….