Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbVInhaltsübersicht
Stand: 01.08.2026
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur TiefbaufacharbeiterinUnterabschnitt 1ZwischenprüfungUnterabschnitt 2Gesellen- oder Abschlussprüfung
Abschnitt 3Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinUnterabschnitt 1Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 4Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und
zur Kanalbauerin für InfrastrukturtechnikUnterabschnitt 1Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und
zur Leitungsbauerin für InfrastrukturtechnikUnterabschnitt 1Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 6Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur BrunnenbauerinUnterabschnitt 1Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 7Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur SpezialtiefbauerinUnterabschnitt 1Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 8Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur GleisbauerinUnterabschnitt 1Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 9Schlussvorschriften
| § 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildungen |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 7 | Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 8 | Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 9 | Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 10 | Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 11 | Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
| § 12 | Ausbildungsplan |
| § 16 | Zeitpunkt |
| § 17 | Inhalt |
| § 18 | Prüfungsbereiche |
| § 19 | Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ |
| § 20 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ |
| § 21 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 22 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 23 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 24 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 25 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 26 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 27 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 28 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 29 | Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ |
| § 30 | Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ |
| § 31 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ |
| § 32 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 33 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 34 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 35 | Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 36 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin |
zur Kanalbauerin für InfrastrukturtechnikUnterabschnitt 1Abschlussprüfung
| § 37 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 38 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 39 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 40 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 41 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 42 | Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ |
| § 43 | Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“ |
| § 44 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ |
| § 45 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 46 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 47 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 48 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 49 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik |
zur Leitungsbauerin für InfrastrukturtechnikUnterabschnitt 1Abschlussprüfung
| § 50 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 51 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 52 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 53 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 54 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 55 | Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ |
| § 56 | Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“ |
| § 57 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ |
| § 58 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 59 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 60 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 61 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 62 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik |
| § 63 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 64 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 65 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 66 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 67 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 68 | Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“ |
| § 69 | Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“ |
| § 70 | Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ |
| § 71 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 72 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 73 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 74 | Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 75 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin |
| § 76 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 77 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 78 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 79 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 80 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 81 | Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“ |
| § 82 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“ |
| § 83 | Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ |
| § 84 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 85 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 86 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 87 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 88 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin |
| § 89 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 90 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 91 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 92 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 93 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 94 | Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ |
| § 95 | Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“ |
| § 96 | Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“ |
| § 97 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 98 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 99 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 100 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 101 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin |
| § 102 | Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen |
| Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin |
| Anlage 2 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik |
| Anlage 3 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik |
| Anlage 4 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin |
| Anlage 5 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin |
| Anlage 6 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin |