Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/68#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/68#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist je eine der folgenden Tätigkeiten aus dem Bereich Brunnenbauverfahren und dem Bereich Brunnenbautechniken zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus den beiden Bereichen zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/68#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/68#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.