Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“,
2.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“,
3.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.