Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“,
2.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“,
3.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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