Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/52#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/52#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/52#abs-3 (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/52#abs-4 (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/52#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: