Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.