Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/29#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Verkehrsflächen unter Berücksichtigung von Quer- und Längsgefälle herzustellen sowie
4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/29#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Segmentbogenverband,
2.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Schuppenverband,
3.
Herstellen einer Verkehrsfläche mit Neigungswechsel,
4.
Herstellen einer Asphalt- und Pflasterdecke oder
5.
maschinelles Herstellen eines Plattenbelages unter Einsatz digitaler Messgeräte.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/29#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/29#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.

§ 28 § 30