Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 13 Zeitpunkt
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/13#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/13#abs-2 (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.