Gesetze / TiefbauBAusbV · BGBl I 2024, Nr. 179, 2

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

102 Normen · ausgefertigt 03.06.2024 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  3. § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  4. § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  5. § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  6. § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
  7. § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  8. § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  9. § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  10. § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  11. § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  12. § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  13. § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
  14. § 12 Ausbildungsplan
  15. Abschnitt 2 · Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
  16. Unterabschnitt 1 · Zwischenprüfung
  17. § 13 Zeitpunkt
  18. § 14 Inhalt
  19. § 15 Prüfungsbereich
  20. Unterabschnitt 2 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  21. § 16 Zeitpunkt
  22. § 17 Inhalt
  23. § 18 Prüfungsbereiche
  24. § 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
  25. § 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
  26. § 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  27. § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  28. § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
  29. Abschnitt 3 · Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
  30. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  31. § 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  32. § 25 Inhalt des Teiles 1
  33. § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
  34. § 27 Inhalt des Teiles 2
  35. § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  36. § 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
  37. § 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
  38. § 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  39. § 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  40. § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  41. § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
  42. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  43. § 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  44. § 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
  45. Abschnitt 4 · Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
  46. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  47. § 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  48. § 38 Inhalt des Teiles 1
  49. § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
  50. § 40 Inhalt des Teiles 2
  51. § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  52. § 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
  53. § 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
  54. § 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  55. § 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  56. § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  57. § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
  58. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  59. § 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  60. § 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
  61. Abschnitt 5 · Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
  62. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  63. § 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  64. § 51 Inhalt des Teiles 1
  65. § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
  66. § 53 Inhalt des Teiles 2
  67. § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  68. § 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
  69. § 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
  70. § 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  71. § 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  72. § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  73. § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
  74. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  75. § 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  76. § 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
  77. Abschnitt 6 · Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
  78. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  79. § 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  80. § 64 Inhalt des Teiles 1
  81. § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
  82. § 66 Inhalt des Teiles 2
  83. § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  84. § 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
  85. § 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
  86. § 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
  87. § 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  88. § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  89. § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
  90. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  91. § 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  92. § 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
  93. Abschnitt 7 · Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
  94. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  95. § 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  96. § 77 Inhalt des Teiles 1
  97. § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
  98. § 79 Inhalt des Teiles 2
  99. § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  100. § 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
  101. § 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
  102. § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
  103. § 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  104. § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  105. § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
  106. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  107. § 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  108. § 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
  109. Abschnitt 8 · Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
  110. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  111. § 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  112. § 90 Inhalt des Teiles 1
  113. § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
  114. § 92 Inhalt des Teiles 2
  115. § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  116. § 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
  117. § 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
  118. § 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
  119. § 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  120. § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  121. § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
  122. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  123. § 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  124. § 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
  125. Abschnitt 9 · Schlussvorschriften
  126. § 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
  127. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
  128. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
  129. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
  130. Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
  131. Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
  132. Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin