Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 16 Zeitpunkt
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/16#abs-1 (1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/16#abs-2 (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.