Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/42#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/42#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/42#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/42#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.