Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-4 (4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik die Tätigkeit Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-5 (5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-6 (6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten die Tätigkeit Durchführen von Arbeiten an einem Gleis zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-7 (7) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-8 (8) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/19#abs-9 (9) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.