Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/2#abs-1 (1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/2#abs-2 (2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßenbauer und Straßenbauerin dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/2#abs-3 (3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/2#abs-4 (4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/2#abs-5 (5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnenbauer und Brunnenbauerin dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/2#abs-6 (6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/2#abs-7 (7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gleisbauer und Gleisbauerin dauert drei Jahre.