Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Stand: 01.08.2026

Bund

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 60 § 62