Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Stand: 01.08.2026
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“,
2.
„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,
3.
„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.