Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Verkehrsflächen“,
2.
„Durchführen von Straßenbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 27 § 29