Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“,
2.
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 40 § 42