Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Stand: 01.08.2026
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“,
2.
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.