Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“,
2.
„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“,
3.
„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 79 § 81