Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/83#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
2.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,
3.
Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,
4.
Suspensionsberechnungen durchzuführen,
5.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
6.
Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
7.
die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie
8.
Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/83#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/83#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 82 § 84