Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung
TiefbauBAusbV§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/30#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Baustellen einzurichten,
3.
Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,
4.
Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Pläne zu lesen und auszuwerten,
6.
Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
7.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
8.
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie
9.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/30#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/30#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.