Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/96#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Pläne für das Einbauen von Weichen zu lesen und auszuwerten,
3.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
4.
Konstruktionen verschiedener Weichenarten zu unterscheiden,
5.
Maßnahmen zum Wechseln von Weichengroßteilen zu unterscheiden,
6.
Umbauverfahren für Weichen zu unterscheiden sowie
7.
Verfahren zur Instandsetzung von Weichen zu beschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/96#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/96#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 95 § 97