Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/31#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,
2.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
3.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
4.
Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
5.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
6.
Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,
7.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie
8.
Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/31#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/31#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 30 § 32