Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 12 Ausbildungsplan

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026

Bund

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

←§ 11 →§ 13