Gesetze / Tiefbauberufeausbildungsverordnung

TiefbauBAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, sowie Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/1#abs-2 (2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Straßenbauer und Straßenbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/1#abs-3 (3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/1#abs-4 (4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/1#abs-5 (5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Brunnenbauer und Brunnenbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/1#abs-6 (6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/1#abs-7 (7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Gleisbauer und Gleisbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2