§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 12.06.2025 – 6 StR 557/24Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing
- BGH, 17.07.2008 – I ZR 219/05Urheberrecht: Kein Verschuldenserfordernis bei einem Verstoß gegen das Verbot von Kopierschutz-Umgehungsmitteln nach § 95a Abs. 3 UrhG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OLG Köln, 20.01.2017 – 6 U 105/16Zitiert von 2
- LG Duisburg, 27.11.2009 – 34 AR 4/09Zitiert von 1
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 S 6/05Zitiert von 6
5 Entscheidungen zu § 108b UrhG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108b#abs-1 (1) Wer
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108b#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108b#abs-3 (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.