§ 375 Mehrere Privatklageberechtigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/375#abs-1 (1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/375#abs-2 (2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/375#abs-3 (3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 375 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.06.1963 – 2 StR 179/63
- BGH, 20.05.1963 – 2 StR 303/63
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2025 – 12a L 836/25.A
- VG Arnsberg, 17.12.2024 – 1 L 1157/24.AZitiert von 2
- EuGH, 26.02.2019 – C-202/18Europäisches System der Zentralbanken: Nichtigerklärung der vorläufigen Amtsenthebung des Präsidenten der Zentralbank Lettlands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Hamm, 16.08.2006 – 2 Ss OWi 348/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.