§ 375 Mehrere Privatklageberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2025 – 12a L 836/25.A
- VG Arnsberg, 17.12.2024 – 1 L 1157/24.AZitiert von 2
- EuGH, 26.02.2019 – C-202/18Zitiert von 15
- OLG Hamm, 16.08.2006 – 2 Ss OWi 348/06
4 Entscheidungen zu § 375 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/375#abs-1 (1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/375#abs-2 (2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/375#abs-3 (3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.