§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/299#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/299#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
Wird zitiert von 149 Entscheidungen zu § 299 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 13.05.2004 – 107-3/04
- BGH, 05.05.2011 – 3 StR 458/10Niedergelassener Arzt als Amtsträger bei Verordnung von Hilfsmitteln nach dem SGB VZitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 22.04.2015 – 5/12 Qs 1/15
- BFH, 14.05.2014 – X R 23/12Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten BetragZitiert von 10
- BGH, 29.08.2008 – 2 StR 587/07Untreue: Vermögensnachteil durch das verdeckte Unterhalten einer Schmiergeldkasse; Anwendungsbereich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr im ausländischen Wettbewerb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 29.03.2012 – GSSt 2/11Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Strafbarkeit eines niedergelassenen Arztes mit Kassenarztzulassung wegen der Teilnahme an einem Prämiensystem eines Pharmaunternehmen bei Verordnung bestimmter Medikamente
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 26.03.2026 – II CC 1/25
- LG Bochum, 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
- VG Köln, 12.08.2025 – 22 L 1901/25.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 299 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2015 Ausfertigung
§ 299 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
-
22.08.2002 Ausfertigung
§ 299 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3387)
BGBl. 2002 I S. 3387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.