§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 146
Nach Gewicht
- LG Köln, 13.05.2004 – 107-3/04
- BGH, 05.05.2011 – 3 StR 458/10Niedergelassener Arzt als Amtsträger bei Verordnung von Hilfsmitteln nach dem SGB VZitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 22.04.2015 – 5/12 Qs 1/15
- BGH, 24.03.2022 – 3 StR 375/20Strafurteil: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe neben der FreiheitsstrafeZitiert von 12
- BFH, 14.05.2014 – X R 23/12Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten BetragZitiert von 9
- BGH, 29.08.2008 – 2 StR 587/07Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 26.03.2026 – II CC 1/25
- LG Bochum, 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
- VG Köln, 12.08.2025 – 22 L 1901/25.A
146 Entscheidungen zu § 299 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 299 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/299#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/299#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.