Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 15.02.2023 – 18 Sa 967/22
- ArbG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2 Ca 5786/21Zitiert von 1
- BVerwG, 04.01.2024 – 20 F 3/22 · Geheimhaltung von PrüfervotenZitiert von 3
- OLG München, 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
- LAG Hamm, 05.07.2024 – 12 Sa 1210/23
Zuletzt entschieden
- LG München II, 26.10.2022 – 21 O 7127/20
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2022 – 2 Sa 30/22Zitiert von 1
- OLG München, 14.07.2022 – 6 Sch 38/18 WG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-5 (5) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-6 (6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-7 (7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/23#abs-8 (8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.