§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/106#abs-1 (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/106#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 106 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.03.2017 – 1 RVs 281/16
- OLG Bremen, 21.09.2017 – 1 WS 55/17
- OLG Köln, 09.05.2000 – Ausl 88/00
- BGH, 13.09.2017 – 4 StR 88/17Strafverfahren wegen Massenbetrug: Anforderungen an die Darlegung eines täuschungsbedingten Irrtums bei einer Vielzahl von gleichartigen EinzelfällenZitiert von 5
- BGH, 11.10.2012 – 1 StR 213/10Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke: Verbreiten in Deutschland bei grenzüberschreitendem Verkauf; unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit; VerbotsirrtumZitiert von 17
- EuGH, 21.06.2012 – C-5/11Freier Warenverkehr: Zulässigkeit der Strafverfolgung wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- OLG Köln, 14.11.2025 – 6 U 96/24
- KG, 03.04.2024 – 2 Ws 41/24, 2 Ws 41/24 - 121 GWs 26/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 106 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.