Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/106#abs-1 (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/106#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 105 § 107