§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202#abs-1 (1) Wer unbefugt
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202#abs-3 (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 202 StGB →
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Nach Gewicht
- ArbG Heilbronn, 13.06.2025 – 7 BV 3/24
- VG Bremen, 21.02.2023 – 8 K 663/21Zitiert von 2
- BGH, 09.12.1976 – 4 StR 582/76Zitiert von 1
- LAG Hamm, 19.02.2003 – 14 Sa 1972/02
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2020 – 1 U 289/19
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 – 10 S 303/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- LG Aachen, 04.11.2024 – 74 NBs 34/24
- AG Bonn, 30.10.2024 – 118 C 119/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.