Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KunstUrhG

§ 33

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/33#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/33#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 24 § 34