Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KunstUrhG§ 33
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/33#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/33#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 33 KunstUrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 08.06.2021 – 25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21
- BGH, 15.02.2024 – 5 StR 283/23Strafbare Informationsweitergabe eines Polizeibeamten an befreundeten JournalistenZitiert von 1
- AG Bonn, 10.02.2021 – 651 Ls 65/20
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 – 1 S 2266/09Zitiert von 9
- BVerfG, 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) durch Identitätsfeststellung eines Versammlungsteilnehmers nach Anfertigung von Videoaufzeichnungen bei einer öffentlichen Versammlung ohne konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 8
- OLG Köln, 02.06.2017 – 1 RVs 93/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 11.02.2026 – 3 OB 1/26
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2025 – 16 U 100/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 KunstUrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.