Gesetze / Halbleiterschutzgesetz

HalblSchG

§ 10 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/10#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/10#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/10#abs-5 (5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes über die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/10#abs-6 (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 9 § 11