§ 373b Begriff des Verletzten
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 18.08.2022 – 102 VA 68/22Zitiert von 2
- AG Stade, 01.04.2025 – 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25)
- BGH, 14.11.2023 – 6 StR 495/23Adhäsionsverfahren: Geltendmachung eines fremden Anspruchs im eigenen NamenZitiert von 2
- BGH, 06.10.2025 – 2 StR 625/24Antragsberechtigung eines Erben im Adhäsionsverfahren
- BGH, 17.09.2024 – 6 StR 438/24(Adhäsionsverfahren: Tod des Adhäsionsklägers während des Revisionsverfahrens)
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – 12 B 14/23Zitiert von 1
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2023 – 3 ORs 19/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 373b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/373b#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/373b#abs-2 (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner,
2.
der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
3.
die Verwandten in gerader Linie,
4.
die Geschwister und
5.
die Unterhaltsberechtigten
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.