Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 64

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund400 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/64#abs-1 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/64#abs-2 (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/64#abs-3 (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

§ 63 § 65